Um das ökologische Gleichgewicht der Natur zu erhalten, muss der steigende Bedarf an Industrie- und Infrastrukturflächen kompensiert werden.
Bedingt durch Inkrafttreten des novellierten Bauplanungsrechts aus dem Jahr 1998 müssen Ausgleichsmaßnahmen (Kompensation im räumlich und funktionalen Zusammenhang) nicht mehr in unmittelbarer Nähe bzw. am Ort des Eingriffs erfolgen, sodass Ersatzmaßnahmen (Kompensation durch in der Regel nicht-funktionale, aber „gleichwertige“ Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang, nur in schwierigen Fällen nicht im räumlichen Zusammenhang) auch auf Flächen im gleichen oder benachbarten Naturraum erfolgen können.
So besteht die Möglichkeit, dass vor der Aufstellung von Bebauungsplänen auch Großprojekte der Landschaftsplanung konzipiert und umgesetzt werden können.
Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben Perspektiven, die die FEAM GmbH seit vielen Jahren in enger Zusammenarbeit mit renommierten Wissenschaftlern und Unternehmern fachspezifisch umsetzt.